Taxigutachten
Der Zugang zum Beruf des Taxiunternehmers ist durch eine Höchstzahl Genehmigungen im Pflichtfahrgebiet reglementiert.
Diese Höchstzahlbegrenzung ist durch die Betriebspflicht, die Beförderungspflicht im Pflichtfahrgebiet und die Tarifpflicht des Unternehmers begründet und gerechtfertigt. Andererseits stellt diese Höchstzahl möglicherweise eine Einschränkung der Berufsfreiheit nach dem Grundgesetz dar.
Dabei ist die zuständige Behörde (i.d.R. die untere Verkehrsbehörde in den kreisfreien Städten oder die Kreisverwaltung) für die Festlegung der Höchstzahl der Genehmigungen verantwortlich. Dabei werden strenge Maßstäbe an die Beurteilung der "Funktionsfähigkeit des Droschkengewerbes", also des TaxiGewerbes, gestellt.