Beauftragte für Betriebsmittelprüfung
Kinder sind von Natur aus vorsichtig. Sie wissen in der regel selbst am besten, was sie sich zutrauen können. Daher sollen Kinder nicht genötigt werden, auch durch Eltern oder Erzieherinnen nicht. Spielplätze dienen der Selbsterprobung der Kinder.
Absolute Sicherheit auf Kinderspielplätzen gibt es nicht. Stürze, Beulen, Brüche, Gehirnerschütterung sind nicht gewünscht, aber auch nicht auszuschließen. Bedauerlicherweise kommt es immer wieder zu Unfällen auf Spielplätzen, mitunter sogar mit tödlichem Ausgang.
Spielgeräte müssen daher den Anforderungen der DIN EN 1176-1 bis 7, DIN EN 1177, DIN 18034, DIN 18024-01 u.a. entsprechen
Spielzeuge sind keine Spielgeräte, Spielzeuge haben CE + GS-Zeichen und werden ggf. nur in Räumen verwendet; Spielzeug ist für die Nutzung durch einzelne Kinder gedacht.
Zur Verantwortlichkeit der SpielplatzBetreiber
Verantwortlich für die Sicherheit der Spielgeräte und der Spielplätze ist der Betreiber (Teil 7 der Norm). Danach muss der Betreiber nachweisen:
- einen Inspektionsplan für jeden Spielplatz
- einen Wartungsplan
- ein geeignetes System des Sicherheitsmanagements
- die Erarbeitung von Sicherheitsmaßnahmen
- ausgebildetes Personal bzw. deren Ausbildung
- Sofortiges Beseitigen von Mängel
- Aufnahme von Unfällen
- Laufende Dokumentation und Aufzeichnung
Unsere Leistungspalette
In diesem Zusammenhang erbringen wir auf Grundlage einer schriftlichen Bestellung als Beauftragte Person alle oder einzelne der folgenden Leistungen für Sie:
- Beratung des Unternehmers, Geschäftsführers oder Leiters
- Mitwirkung bei Einführung des Managementsystems
- Durchführung und Dokumentation der geforderten Inspektionen
- Ggf. Einweisung, Schulung und Unterweisung der Mitarbeiter
- Unterstützung bei der Zusammenarbeit mit den zutreffenden Behörden
Erforderliche Spielplatz-Inspektionen
1. Visuelle Spielplatz-Inspektion
Diese dient der Erkennung offensichtlicher Gefahrenquellen, die sich als Folge von Vandalismus, Benutzung oder Witterungseinflüssen ergeben können, zum Beispiel können diese in Form von zerbrochenen Teilen, zerbrochenen Flaschen in Erscheinung treten. Für stark beanspruchte oder durch Vandalismus gefährdete Spielplätze kann sich eine tägliche Inspektion dieser Art erforderlich machen.
Beispiele für die visuelle und operative Inspektion sind Sauberkeit, Zwischenräume zwischen Gerät und Boden, Beschaffenheit der Bodenoberfläche, freiliegende Fundamente, scharfe Kanten, fehlende Teile, übermäßiger Verschleiß, zum Beispiel von beweglichen Teilen, und bauliche Festigkeit.
Die visuelle Routine-Inspektion ist zu dokumentieren.
2. Operative Inspektion
Hierbei handelt es sich um eine detaillierte Inspektion zur Überprüfung des Betriebs und der Stabilität der Anlage, insbesondere in Bezug auf jedweden Verschleiß. Diese Inspektion sollte alle 1 bis 3 Monate oder nach Maßgabe der Hersteller-Anweisungen vorgenommen werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte auf Teile gelegt werden, die auf Dauer vakuumdicht abgedichtet sind.
Die operative Inspektion ist zu dokumentieren.
3. Jährliche Hauptinspektion
In Abständen von nicht mehr als 12 Monaten ist die jährliche Hauptinspektion zur Feststellung des allgemeinen betriebssicheren Zustandes von Anlage, Fundamenten und Oberflächen vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind Veränderungen durch Witterungseinflüsse, Schäden durch Verrottung und Korrosion sowie jegliche Veränderung der Anlagen-Sicherheit als Folge von durchgeführten Reparaturen oder zusätzlich eingebauten bzw. ersetzten Anlagenteilen. Besondere Aufmerksamkeit ist auf Teile zu legen, die auf Dauer vakuumdicht abgedichtet sind.
1. Anmerkung
Die jährliche Hauptinspektion kann die Ausgrabung oder Freilegung bestimmter Teile erforderlich machen. Dabei sollte diese Inspektion der Anlage von sachkundigen Personen unter strenger Einhaltung der vom Hersteller erteilten Anweisungen vorgenommen werden.
2. Anmerkung
Der Grad der erforderlichen Sachkunde wird von der zu lösenden Aufgabe bestimmt.
3. Anmerkung
Die jährliche Inspektion ist durch Protokoll und durch Fotos durch die oben genannte sachkundige Person zu dokumentieren.